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§ 9 Wann verliert die versicherte Person den Anspruch auf Versiche-rungsleistung durch Obliegenheitsverletzung und Verjährung?
3. Der Anspruch auf Versicherungsleistung verjährt in drei Jahren, gerechnet ab Ende des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist und die versicherte Person von den Umständen zur Geltendmachung des Anspruchs Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte Kenntnis erlangen müssen.
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