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Artikel 11 Verjährung
1. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren innerhalb von drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der versicherten Person bekannt war bzw. bekannt sein musste.
2. Hat die versicherte Person ihren Anspruch bei der ERV angezeigt, ist die Verjährung so lange gehemmt, bis der versicherten Person die Entscheidung der ERV zugegangen ist.
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