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Reiserücktrittsversicherung mit Reiseabbruchversicherung Ereignisse Europäische Reiseversicherung AG |
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§ 2 Stornierung der Reise
1. Die ERV erstattet die vertraglich geschuldeten Stornokosten bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme, sofern
a) die versicherte Person oder eine Risikoperson von einem der nachstehenden versicherten Ereignisse betroffen wird;
b) bei Buchung der versicherten Reise mit Eintritt dieses Ereignisses nicht zu rechnen war;
c) die Stornierung aufgrund dieses Ereignisses erfolgte und
d) der versicherten Person die planmäßige Durchführung der Reise deshalb nicht zumutbar ist.
2. Versichertes Ereignis ist die unerwartete schwere Erkrankung. Als unerwartet gilt die Erkrankung, die nach Versicherungsabschluss erstmals auftritt. Verschlechterungen bereits bestehender Erkrankungen gelten dann als unerwartet, wenn in den letzten sechs Monaten vor Versicherungsabschluss keine ärztliche Behandlung erfolgte; ausgenommen hiervon sind Kontrolluntersuchungen.
3. Versicherte Ereignisse sind außerdem
a) Tod;
b) schwere Unfallverletzung;
c) unerwarteter Termin zur Spende von Organen und Geweben (Lebendspende) im Rahmen des Transplantationsgesetzes;
d) Schwangerschaft;
e) Impfunverträglichkeit;
f) Bruch von Prothesen und Lockerung von implantierten Gelenken;
g) Schaden am Eigentum durch Feuer, Wasserrohrbruch, Elementarereignisse oder Straftat eines Dritten, sofern der Schaden erheblich oder die Anwesenheit der versicherten Person bzw. einer mitreisenden Risikoperson zur Schadensfeststellung erforderlich ist;
h) Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund einer unerwarteten betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber. Wahlweise anstelle der Stornokosten erstattet die ERV den Restreisepreis bis zur Höhe der zum Zeitpunkt des Eintritts des versicherten Ereignisses vertraglich geschuldeten Stornokosten. Das Wahlrecht ist unverzüglich bei Meldung des Versicherungsfalles gegenüber der ERV auszuüben;
i) Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses einschließlich Arbeitsplatzwechsel;
j) konjunkturbedingte Kurzarbeit, sofern die versicherte Person für einen Zeitraum von mindestens drei aufeinanderfolgenden Monaten von konjunkturbedingter Kurzarbeit betroffen wird und sich der regelmäßige monatliche Brutto-Vergütungsanspruch der versicherten Person aufgrund der Kurzarbeit um mindestens 35 % verringert;
k) Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung an einer Schule /Universität, sofern der Termin für die Wiederholungsprüfung unerwartet in die versicherte Reisezeit fällt oder innerhalb von 14 Tagen nach planmäßigem Reiseende stattfinden soll;
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Reiserücktrittskostenversicherung Ereignisse der Europäischen
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Die Krankenversicherung für ausländische Studierende, Gastwissenschaftler, Sprachschüler und Praktikanten in Deutschland. |
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Die Krankenversicherung für deutsche Studierende, Gastwissenschaftler, Sprachschüler und Praktikanten mit weltweitem Versicherungsschutz. |
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Die Krankenversicherung für deutsche Stipendiaten, Studierende, Gastwissenschaftler, Sprachschüler und Praktikanten mit weltweitem Versicherungsschutz fürs Ausland. |
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Versicherungsver–gleiche für Reisekranken (1 bis 365 Tage), Reiserücktrittskosten–versicherung (Jahres- und Einmalpolicen) |
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Die Krankenversicherung im Rahmen eines Gruppenvertrages für Arbeitgeber, Verbände und andere Organisationen |
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