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Die Versicherungsbedingungen haben sich die letzten Jahre sehr angenähert. Vergleichen Sie dennoch die Details.
Versicherer /
Kriterium |
ELVIA
Mondial
Assistance
International
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Europäische
Reiseversicherung
AG - ERV - |
HanseMerkur
Reiseversicherung
AG
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Risikopersonen
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§ 2 Unter welchen Voraussetzungen erbringt ELVIA die Leistungen?
2. Risikopersonen sind neben der versicherten Person
a) die Angehörigen der versicherten Person. Dies sind der Ehegatte oder Lebenspartner, deren Kinder, Adoptiv- und Stiefkinder, Eltern, Adoptiv- und Stiefeltern, Geschwister, Großeltern, Enkel, Onkel und Tanten, Nichten und Neffen, Schwiegereltern, Schwiegerkinder und Schwäger der versicherten Person;
b) diejenigen, die nicht mitreisende minderjährige oder pflegebedürftige Angehörige betreuen;
c) diejenigen, die gemeinsam mit der versicherten Person eine Reise gebucht und versichert haben, und deren Angehörige. Haben mehr als vier Personen gemeinsam eine Reise gebucht, gelten nur die jeweiligen Angehörigen und der Lebenspartner der versicherten Person und deren Betreuungsperson als Risikopersonen.
3. Bei notwendiger Unterbringung oder Pflege einer Risikoperson infolge
unerwarteter schwerer Erkrankung oder schwerer Unfallverletzung erstattet ELVIA wahlweise anstelle der Stornokosten die Betreuungsoder Pflegekosten bis zur Höhe der vertraglich geschuldeten Stornokosten zum Zeitpunkt des versicherten Ereignisses bei unverzüglicher Stornierung.
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§ 2 Stornierung der Reise
1. Die ERV erstattet die vertraglich geschuldeten Stornokosten bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme
3. Risikopersonen sind
a) die Angehörigen der versicherten Person;
b) Betreuungspersonen;
c) die Mitreisenden sowie deren Angehörige und Betreuungspersonen, sofern nicht mehr als vier Personen und ggf. zwei weitere mitreisende minderjährige Kinder die Reise gemeinsam gebucht haben. Mitreisende Angehörige gelten immer als Risikopersonen.
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§ 1 Beschreibung des Versicherungsschutzes
Die HanseMerkur ist im Umfang von § 2 (Anzahl der Personen) und § 3 (Schadenarten) sowie unter Berücksichtigung der Einschränkungen des § 4 (Einschränkungen des Versicherungsschutzes) leistungspflichtig, wenn während der Dauer des Versicherungsschutzes eines der nachstehend genannten versicherten Ereignisse eingetreten ist:
1. Versicherungsschutz für versicherte Personen oder Risikopersonen:
4. Risikopersonen sind
a) versicherte Personen untereinander, die gemeinsam eine Reise gebucht und versichert haben;
b) die Angehörigen einer versicherten Person; hierzu zählen: Ehepartner oder Lebensgefährte einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder, Pflegekinder, Eltern, Adoptiveltern, Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern, Geschwister, Enkel, Schwiegereltern, Schwiegerkinder und Schwäger;
c) diejenigen Personen, die nicht mitreisende minderjährige oder pflegebedürftige Angehörige gemäß b) einer versicherten Person betreuen;
d) Tante, Onkel, Neffe, Nichte, sofern das versicherte Ereignis „Tod“ eingetreten ist;
e) Begleitpersonen bei Gruppenreisen, sofern der Versicherungsschutz gesondert vereinbart wurde. Bei Eintritt des Versicherungsfalles bei einer gesondert versicherten Begleitperson erstattet die HanseMerkur die Stornokosten für alle von einer Stornierung der Gruppenreise betroffenen versicherten Personen.
§ 2 Anzahl der Personen
Haben mehr als vier Personen (bei Familienprodukten fünf Personen) gemeinsam eine Reise gebucht und versichert, gelten nur die jeweiligen Angehörigen der versicherten Person gemäß § 1.Ziffer 4 b) und deren Betreuungspersonen als Risikopersonen, nicht mehr die versicherten Personen untereinander.
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Versicherer
Kriterium |
ELVIA
Mondial
Assistance
International
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Europäische
Reiseversicherung
AG - ERV - |
HanseMerkur
Reiseversicherung
AG
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Allgemeine
Rücktrittsgründe
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§ 2 Unter welchen Voraussetzungen erbringt ELVIA die Leistungen?
1. Versicherungsschutz besteht, wenn die planmäßige Durchführung der Reise nicht zumutbar ist, weil die versicherte Person selbst oder eine Risikoperson während der Dauer des Versicherungsschutzes von einem der nachstehenden Ereignisse betroffen wird:
• Tod;
• schwere Unfallverletzung;
• unerwartete schwere Erkrankung;
• Impfunverträglichkeit;
• Schwangerschaft, sofern der Reiseantritt infolge dessen nicht möglich oder nicht zumutbar ist;
• Schaden am Eigentum der versicherten Person durch Feuer, Explosion, Sturm, Blitzschlag, Hochwasser, Erdbeben oder vorsätzliche Straftat eines Dritten, sofern der materielle Schaden erheblich ist oder sofern die Anwesenheit der versicherten Person zur Aufklärung erforderlich ist;
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§ 2 Stornierung der Reise
1. Die ERV erstattet die vertraglich geschuldeten Stornokosten bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme, sofern
a) die versicherte Person oder eine Risikoperson von einem der nachstehenden versicherten Ereignisse betroffen wird,
b) bei Buchung der versicherten Reise mit Eintritt dieses Ereignisses nicht zu rechnen war,
c) die Stornierung aufgrund dieses Ereignisses erfolgte und
d) der versicherten Person die planmäßige Durchführung der
Reise deshalb nicht zumutbar ist.
2. Versicherte Ereignisse sind
a) Tod;
b) schwere Unfallverletzung;
c) unerwartete schwere Erkrankung;
d) Schwangerschaft;
e) Impfunverträglichkeit;
g) Schaden am Eigentum durch Feuer, Elementarereignisse oder Straftat eines Dritten, sofern der Schaden erheblich oder die Anwesenheit der versicherten Person bzw. einer mitreisenden Risikoperson zur Schadensfeststellung erforderlich ist;
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§ 1 Beschreibung des Versicherungsschutzes
Die HanseMerkur ist im Umfang von § 2 (Anzahl der Personen) und § 3 (Schadenarten) sowie unter Berücksichtigung der Einschränkungen des § 4 (Einschränkungen des Versicherungsschutzes) leistungspflichtig, wenn während der Dauer des Versicherungsschutzes eines der nachstehend genannten versicherten Ereignisse eingetreten ist:
1. Versicherungsschutz für versicherte Personen oder Risikopersonen:
a) Unerwartete schwere Erkrankung;
b) Tod, schwerer Unfall, Schwangerschaft, Impfunverträglichkeit. Nicht versichert ist jedoch ein Impfversagen oder ein zu geringer Aufbau eines für das Reiseland vorgeschriebenen Antikörperwertes;
f) Erheblicher Schaden am Eigentum infolge von Feuer, Wasserrohrbruch, Elementarereignissen oder strafbaren Handlungen Dritter (z. B. Einbruchdiebstahl). Als erheblich gilt ein Schaden am Eigentum durch die vorgenannten Ereignisse, wenn die Schadenhöhe mindestens 2.500,- EUR beträgt;
3. Unerwartete schwere Erkrankung, schwerer Unfall oder Impfunverträglichkeit eines zur Reise angemeldeten Hundes. Nicht versichert ist jedoch ein Impfversagen oder ein zu geringer Aufbau eines für das Reiseland vorgeschriebenen Antikörperwertes.
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Versicherer /
Kriterium
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ELVIA
Mondial
Assistance
International
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Europäische
Reiseversicherung
AG - ERV -
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HanseMerkur
Reiseversicherung
AG
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Erweiterte
Rücktrittsgründe |
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Arbeitsplatz-
verlust
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§ 2 Unter welchen Voraussetzungen erbringt ELVIA die Leistungen?
1. Versicherungsschutz besteht, wenn die planmäßige Durchführung der Reise nicht zumutbar ist, weil die versicherte Person selbst oder eine Risikoperson während der Dauer des Versicherungsschutzes von einem der nachstehenden Ereignisse betroffen wird:
Verlust des Arbeitsplatzes der versicherten Person oder einer mitreisenden Risikoperson aufgrund einer unerwarteten betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber;
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§ 2 Stornierung der Reise
1. Die ERV erstattet die vertraglich geschuldeten Stornokosten bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme, sofern
a) die versicherte Person oder eine Risikoperson von einem der nachstehenden versicherten Ereignisse betroffen wird,
b) bei Buchung der versicherten Reise mit Eintritt dieses Ereignisses nicht zu rechnen war,
c) die Stornierung aufgrund dieses Ereignisses erfolgte und
d) der versicherten Person die planmäßige Durchführung der Reise deshalb nicht zumutbar ist.
2. Versicherte Ereignisse sind
h) Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund einer unerwarteten betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber; |
§ 1 Beschreibung des Versicherungsschutzes
Die HanseMerkur ist im Umfang von § 2 (Anzahl der Personen) und § 3 (Schadenarten) sowie unter Berücksichtigung der Einschränkungen des § 4 (Einschränkungen des Versicherungsschutzes) leistungspflichtig, wenn während der Dauer des Versicherungsschutzes eines der nachstehend genannten versicherten Ereignisse eingetreten ist:
2. Versicherungsschutz für versicherte Personen.
a) Verlust des Arbeitsplatzes mit anschließender bei der Bundesagentur für Arbeit gemeldeter Arbeitslosigkeit infolge einer unerwarteten betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber. Nicht versichert ist der Verlust von Aufträgen oder die Insolvenz bei Selbständigen; |
Versicherer /
Kriterium
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ELVIA
Mondial
Assistance
International
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Europäische
Reiseversicherung
AG - ERV -
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HanseMerkur
Reiseversicherung
AG
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Neuer
Arbeitsplatz
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§ 2 Unter welchen Voraussetzungen erbringt ELVIA die Leistungen?
1. Versicherungsschutz besteht, wenn die planmäßige Durchführung der Reise nicht zumutbar ist, weil die versicherte Person selbst oder eine Risikoperson während der Dauer des Versicherungsschutzes von einem der nachstehenden Ereignisse betroffen wird:
Unerwartete Aufnahme eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses
durch die versicherte Person oder einer mitreisenden Risikoperson, sofern diese Person bei der Reisebuchung arbeitslos gemeldet war oder innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Schule noch keinen Ausbildungsvertrag abgeschlossen hatte.
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§ 2 Stornierung der Reise
1. Die ERV erstattet die vertraglich geschuldeten Stornokosten bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme, sofern
a) die versicherte Person oder eine Risikoperson von einem der nachstehenden versicherten Ereignisse betroffen wird,
b) bei Buchung der versicherten Reise mit Eintritt dieses Ereignisses nicht zu rechnen war,
c) die Stornierung aufgrund dieses Ereignisses erfolgte und
d) der versicherten Person die planmäßige Durchführung der
Reise deshalb nicht zumutbar ist.
2. Versicherte Ereignisse sind
i) Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses einschließlich Arbeitsplatzwechsel;
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§ 1 Beschreibung des Versicherungsschutzes
Die HanseMerkur ist im Umfang von § 2 (Anzahl der Personen) und § 3 (Schadenarten) sowie unter Berücksichtigung der Einschränkungen des § 4 (Einschränkungen des Versicherungsschutzes) leistungspflichtig, wenn während der Dauer des Versicherungsschutzes eines der nachstehend genannten versicherten Ereignisse eingetreten ist:
2. Versicherungsschutz für versicherte Personen.
b) Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder einer Tätigkeit mit Mehraufwandsentschädigung (1-EURJob) aus der Arbeitslosigkeit heraus, sofern die versicherte Person bei der Reisebuchung bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos gemeldet war. Nicht versichert ist die Aufnahme von Praktika, betrieblichen Maßnahmen oder Schulungsmaßnahmen jeglicher Art sowie die Arbeitsaufnahme eines Schülers oder Studenten während oder nach der Schul- oder Studienzeit;
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Versicherer /
Kriterium
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ELVIA
Mondial
Assistance
International
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Europäische
Reiseversicherung
AG - ERV -
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HanseMerkur
Reiseversicherung
AG
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Arbeitsplatz-
wechsel
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§ 2 Unter welchen Voraussetzungen erbringt ELVIA die Leistungen?
1. Versicherungsschutz besteht, wenn die planmäßige Durchführung der Reise nicht zumutbar ist, weil die versicherte Person selbst oder eine Risikoperson während der Dauer des Versicherungsschutzes von einem der nachstehenden Ereignisse betroffen wird:
Arbeitsplatzwechsel, sofern die Reise vor Bewerbung gebucht wurde, die Reise binnen der Probezeit (max. 6 Monate) anzutreten wäre und der Arbeitgeber einer Durchführung der Reise widerspricht.
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§ 2 Stornierung der Reise
1. Die ERV erstattet die vertraglich geschuldeten Stornokosten bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme, sofern
a) die versicherte Person oder eine Risikoperson von einem der nachstehenden versicherten Ereignisse betroffen wird,
b) bei Buchung der versicherten Reise mit Eintritt dieses Ereignisses nicht zu rechnen war,
c) die Stornierung aufgrund dieses Ereignisses erfolgte und
d) der versicherten Person die planmäßige Durchführung der
Reise deshalb nicht zumutbar ist.
2. Versicherte Ereignisse sind
i) Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses einschließlich Arbeitsplatzwechsel;
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§ 1 Beschreibung des Versicherungsschutzes
Die HanseMerkur ist im Umfang von § 2 (Anzahl der Personen) und § 3 (Schadenarten) sowie unter Berücksichtigung der Einschränkungen des § 4 (Einschränkungen des Versicherungsschutzes) leistungspflichtig, wenn während der Dauer des Versicherungsschutzes eines der nachstehend genannten versicherten Ereignisse eingetreten ist:
2. Versicherungsschutz für versicherte Personen.
c) Arbeitsplatzwechsel, vorausgesetzt, die versicherte Reise wurde vor Kenntnis des Arbeitsplatzwechsels gebucht und die versicherte Reisezeit fällt in die Probezeit der neuen beruflichen Tätigkeit, maximal jedoch in die ersten 6 Monate der neuen beruflichen Tätigkeit;
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Versicherer /
Kriterium
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ELVIA
Mondial
Assistance
International
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Europäische
Reiseversicherung
AG - ERV -
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HanseMerkur
Reiseversicherung
AG
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Wiederholung
einer Prüfung
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§ 2 Unter welchen Voraussetzungen erbringt ELVIA die Leistungen?
1. Versicherungsschutz besteht, wenn die planmäßige Durchführung der Reise nicht zumutbar ist, weil die versicherte Person selbst oder eine Risikoperson während der Dauer des Versicherungsschutzes von einem der nachstehenden Ereignisse betroffen wird:
Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung während der Schul-, ,Berufsschul- oder Hochschul-Ausbildung, sofern die Reise vor dem ursprünglichen Prüfungstermin gebucht war und der Termin der Wiederholungsprüfung unerwartet in die Zeit der versicherten Reise fällt;
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§ 2 Stornierung der Reise
1. Die ERV erstattet die vertraglich geschuldeten Stornokosten bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme, sofern
a) die versicherte Person oder eine Risikoperson von einem der nachstehenden versicherten Ereignisse betroffen wird,
b) bei Buchung der versicherten Reise mit Eintritt dieses Ereignisses nicht zu rechnen war,
c) die Stornierung aufgrund dieses Ereignisses erfolgte und
d) der versicherten Person die planmäßige Durchführung der
Reise deshalb nicht zumutbar ist.
2. Versicherte Ereignisse sind
j) Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung an einer Schule / Universität, sofern der Termin für die Wiederholungsprüfung unerwartet in die versicherte Reisezeit fällt oder innerhalb von 14 Tagen nach planmäßigem Reiseende stattfinden soll;
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§ 1 Beschreibung des Versicherungsschutzes
Die HanseMerkur ist im Umfang von § 2 (Anzahl der Personen) und § 3 (Schadenarten) sowie unter Berücksichtigung der Einschränkungen des § 4 (Einschränkungen des Versicherungsschutzes) leistungspflichtig, wenn während der Dauer des Versicherungsschutzes eines der nachstehend genannten versicherten Ereignisse eingetreten ist:
2. Versicherungsschutz für versicherte Personen :
d) Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungen an einer Schule, Universität/Fachhochschule oder an einem College, die wiederholt werden müssen, um eine zeitliche Verlängerung des Schulbesuchs/Studiums zu vermeiden oder den Schul-/Studienabschluss zu erreichen. Voraussetzung ist, dass die versicherte Reise vor dem Termin der nicht bestandenen Prüfung gebucht wurde und der Termin für die Wiederholungsprüfung unerwartet in die versicherte Reisezeit oder bis zu 14 Tage nach Beendigung der Reise fällt;
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Versicherer /
Kriterium
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ELVIA
Mondial
Assistance
International
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Europäische
Reiseversicherung
AG - ERV -
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HanseMerkur
Reiseversicherung
AG
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Einberufung
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§ 2 Unter welchen Voraussetzungen erbringt ELVIA die Leistungen?
1. Versicherungsschutz besteht, wenn die planmäßige Durchführung der Reise nicht zumutbar ist, weil die versicherte Person selbst oder eine Risikoperson während der Dauer des Versicherungsschutzes von einem der nachstehenden Ereignisse betroffen wird:
Unerwartete Einberufung der versicherten Person zum Grundwehrdienst, zu einer Wehrübung oder zum Zivildienst, sofern der Termin nicht verschoben werden kann und die Kosten nicht von einem Kostenträger übernommen werden.
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§ 2 Stornierung der Reise
1. Die ERV erstattet die vertraglich geschuldeten Stornokosten bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme, sofern
a) die versicherte Person oder eine Risikoperson von einem der nachstehenden versicherten Ereignisse betroffen wird,
b) bei Buchung der versicherten Reise mit Eintritt dieses Ereignisses nicht zu rechnen war,
c) die Stornierung aufgrund dieses Ereignisses erfolgte und
d) der versicherten Person die planmäßige Durchführung der
Reise deshalb nicht zumutbar ist.
2. Versicherte Ereignisse sind
l) unerwartete Einberufung der versicherten Person zum Grundwehrdienst, zu einer Wehrübung oder zum Zivildienst, sofern der Termin nicht verschoben werden kann und die Stornogebühren nicht von einem anderen Kostenträger übernommen werden.
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§ 1 Beschreibung des Versicherungsschutzes
Die HanseMerkur ist im Umfang von § 2 (Anzahl der Personen) und § 3 (Schadenarten) sowie unter Berücksichtigung der Einschränkungen des § 4 (Einschränkungen des Versicherungsschutzes) leistungspflichtig, wenn während der Dauer des Versicherungsschutzes eines der nachstehend genannten versicherten Ereignisse eingetreten ist:
2. Versicherungsschutz für versicherte Personen:
g) Unerwartete Einberufung der versicherten Person zum Grundwehrdienst, zu einer Wehrübung oder zum Zivildienst, sofern der Termin nicht verschoben werden kann und die Stornokosten nicht von einem Kostenträger übernommen werden. Nicht versichert ist die Versetzung oder Entsendung von Zeit- oder Berufssoldaten.
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Versicherer /
Kriterium
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ELVIA
Mondial
Assistance
International
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Europäische
Reiseversicherung
AG - ERV -
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HanseMerkur
Reiseversicherung
AG
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Bruch einer
Prothese
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keine Bedingungsaussage |
§ 2 Stornierung der Reise
1. Die ERV erstattet die vertraglich geschuldeten Stornokosten bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme, sofern
a) die versicherte Person oder eine Risikoperson von einem der nachstehenden versicherten Ereignisse betroffen wird,
b) bei Buchung der versicherten Reise mit Eintritt dieses Ereignisses nicht zu rechnen war,
c) die Stornierung aufgrund dieses Ereignisses erfolgte und
d) der versicherten Person die planmäßige Durchführung der
Reise deshalb nicht zumutbar ist.
2. Versicherte Ereignisse sind
f) Bruch von Prothesen und Lockerung von implantierten
Gelenken;
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§ 1 Beschreibung des Versicherungsschutzes
Die HanseMerkur ist im Umfang von § 2 (Anzahl der Personen) und § 3 (Schadenarten) sowie unter Berücksichtigung der Einschränkungen des § 4 (Einschränkungen des Versicherungsschutzes) leistungspflichtig, wenn während der Dauer des Versicherungsschutzes eines der nachstehend genannten versicherten Ereignisse eingetreten ist:
1. Versicherungsschutz für versicherte Personen oder Risikopersonen:
c) Bruch von Prothesen.
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Versicherer /
Kriterium
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ELVIA
Mondial
Assistance
International
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Europäische
Reiseversicherung
AG - ERV -
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HanseMerkur
Reiseversicherung
AG
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Verspäteter
Antritt
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§ 1 Was ist bei Nichtantritt der Reise und bei verspätetem Reiseantritt versichert?
1. Bei Nichtantritt der Reise sind die vertraglich geschuldeten Stornokosten aus dem versicherten Reisearrangement versichert.
2. Ferner ist das bei der Buchung vereinbarte, dem Reisevermittler vertraglich geschuldete und in Rechnung gestellte Vermittlungsentgelt versichert, sofern der Betrag bei der Höhe der vereinbarten Versicherungssumme berücksichtigt wurde. Übersteigt das Vermittlungsentgelt den allgemein üblichen und angemessenen Umfang, kann ELVIA die Leistung auf einen angemessenen Betrag herabsetzen.
3. Bei verspätetem Reiseantritt aus einem der unter § 2 genannten Gründe erstattet ELVIA die nachweislich entstandenen Mehrkosten der Anreise nach Art und Qualität der ursprünglich gebuchten Anreise sowie den anteiligen Reisepreis nicht genutzter Reiseleistungen vor Ort. Die Erstattung erfolgt bis zur Höhe der geschuldeten Stornokosten, die bei unverzüglicher Stornierung der Reise angefallen wären.
4. Bei Nachreise wegen einer Verspätung von öffentlichen Verkehrsmitteln um mehr als zwei Stunden erstattet ELVIA die nachweislich entstandenen Mehrkosten der Anreise nach Art und Qualität der ursprünglich gebuchten Anreise. Die Erstattung erfolgt bis zur Höhe der geschuldeten Stornokosten, die bei unverzüglicher Stornierung der Reise angefallen wären, maximal jedoch bis zu € 1.500,- je Versicherungsfall.
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§ 4 Verspäteter Reiseantritt
1. Die ERV erstattet die nachgewiesenen Mehrkosten der Hinreise bis zur Höhe der Stornokosten, die bei unverzüglicher Stornierung der Reise angefallen wären, maximal bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.
2. Voraussetzung hierfür ist, dass die versicherte Person im Fall der Reisestornierung gemäß § 2 Anspruch auf Versicherungsleistung gehabt hätte. Bei der Erstattung wird auf die ursprünglich gebuchte Art und Qualität der Hinreise abgestellt.
§ 5 Verspätungsschutz während der Hinreise
1. Die ERV erstattet
a) die Mehrkosten der Hinreise entsprechend der ursprünglich gebuchten Art und Qualität bis zu € 1.500,– je Versicherungsfall, wenn die versicherte Person infolge der Verspätung eines öffentlichen Verkehrsmittels um mindestens zwei Stunden (hierbei wird auf die verspätete Ankunft am Zielort abgestellt) ein Anschlussverkehrsmittel versäumt und deshalb die Hinreise verspätet fortsetzen muss;
b) die nachgewiesenen Kosten für notwendige und angemessene Aufwendungen (Verpflegung und Unterkunft) bis zu € 150,– je Versicherungsfall, wenn die Hinreise der versicherten Person sich wegen einer Verspätung eines öffentlichen
Verkehrsmittels um mindestens zwei Stunden verzögert.
2. Voraussetzung ist, dass das Anschlussverkehrsmittel mitversichert wurde.
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§ 3 Schadenarten
Die HanseMerkur leistet, unter Abzug des vereinbarten Selbstbehaltes, eine Entschädigung bei den folgenden
Schadenarten:
2. Der Versicherungsschutz endet mit Antritt der Reise. Bei verspätetem Antritt der Reise (Verspätungsschutz) werden die Hinreise-Mehrkosten aus den unter § 1 genannten Gründen oder, wenn die versicherte Person infolge der Verspätung eines öffentlichen Verkehrsmittels um mindestens zwei Stunden ein Anschlussverkehrsmittel versäumt und deshalb die versicherte Reise verspätet fortsetzen muss, ersetzt. Voraussetzung hierfür ist, dass das Anschlussverkehrsmittel mitversichert ist.
Die Hinreise-Mehrkosten werden bis maximal zur Höhe der Stornokosten, die bei Nichtantritt/ Stornierung der Reise bzw. bei der Nichtbenutzung/ Stornierung des Mietobjektes angefallen wären, und entsprechend der ursprünglich gebuchten Art und Qualität, erstattet.
Öffentliche Verkehrsmittel im Sinne dieser Bedingungen sind alle Land- oder Wasserfahrzeuge, die im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) zugelassen sind, sowie innerdeutsche Zubringerflüge.
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Versicherer /
Kriterium
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ELVIA
Mondial
Assistance
International
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Europäische
Reiseversicherung
AG - ERV -
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HanseMerkur
Reiseversicherung
AG
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Vorzeitiger
Abbruch
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§ 1 Welche zusätzlichen Leistungen bietet ELVIA bei Reiseabbruch?
1. Organisation der Rückreise
Die Assistance organisiert auf Wunsch die Rückreise, wenn die versicherte Person die Reise aus einem der in § 2 AVB RR genannten Gründe nicht planmäßig beenden kann. Die Einschränkungen aus § 3 AVB RR gelten entsprechend.
2. Kostenerstattung
ELVIA erstattet bei nicht planmäßiger Beendigung oder Unterbrechung der Reise aus einem der in § 2 AVB RR genannten Gründe und soweit keine Einschränkung vorliegt (§ 3 AVB RR) die nachstehend genannten Kosten:
a) die nachweislich entstandenen zusätzlichen Rückreisekosten nach Art und Qualität der gebuchten und versicherten Reise, sofern An und Abreise mitgebucht und versichert sind;
b) den anteiligen Reisepreis der gebuchten und nicht genutzten versicherten Reiseleistung vor Ort;
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§ 3 Abbruch der Reise / außerplanmäßige Beendigung
Kann die versicherte Reise wegen eines versicherten Ereignisses nicht planmäßig beendet werden, erstattet die ERV die zusätzlichen Kosten der Rückreise entsprechend der ursprünglich gebuchten Art und Qualität, sofern die Rückreise mitgebucht und mitversichert worden ist.
§ 4 Nicht genutzte Reiseleistungen
Die ERV erstattet bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme den anteiligen Reisepreis für nicht genutzte Reiseleistungen abzüglich der Rückreisekosten, sofern die Reise wegen eines versicherten Ereignisses vorzeitig abgebrochen wird;
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§ 3 Schadenarten:
Die HanseMerkur leistet bei einem versicherten Ereignis gemäß § 1, unter Abzug des Selbstbehaltes gemäß § 5, eine Entschädigung bei den folgenden Schadenarten. Von dem erstattungsfähigen Betrag werden die evtl. vom Reiseveranstalter, Vermieter oder sonstigen Leistungsträgern (Dritte) zurückgezahlten Beträge, die über den Selbstbehalt hinausgehen, in Abzug gebracht.
2. Vorzeitiger Abbruch der Reise
a) für die nachweislich entstandenen zusätzlichen Rückreisekosten (nicht jedoch Überführungskosten im Todesfall) und die hierdurch unmittelbar verursachten sonstigen Mehrkosten, z. B. Übernachtungs- und Verpflegungskosten (nicht jedoch Heilkosten), der versicherten Person. Bei Erstattung dieser Kosten wird auf die Qualität der gebuchten Reise abgestellt. Wenn abweichend von der gebuchten Reise die Rückreise mit einem Flugzeug erforderlich wird, werden nur die Kosten für einen Sitzplatz in der einfachsten Flugzeugklasse ersetzt. Ausgeschlossen sind jedoch sämtliche Ersatzansprüche von Beförderungsunternehmen wegen von der versicherten Person verursachtem, unplanmäßigem Abweichen von der geplanten Reiseroute (z. B. Notlandung);
b) innerhalb der ersten Hälfte der gebuchten und versicherten Reise, maximal jedoch in den ersten 8 Reisetagen, in Höhe des versicherten Reisepreises. An- und Abreisetag werden jeweils als volle Reisetage mitgerechnet;
c) ab der zweiten Hälfte der gebuchten und versicherten Reise, spätestens ab dem 9 Reisetag, für gebuchte und versicherte, jedoch von der versicherten Person aufgrund des Abbruches der Reise nicht mehr in Anspruch genommene Reiseleistungen. An- und Abreisetag werden jeweils als volle Reisetage mitgerechnet;
d) keine Erstattung nach b) und c) wird vorgenommen, wenn es sich bei der nicht in Anspruch genommenen Reiseleistung um eine reine Flugleistung handelt.
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Versicherer /
Kriterium
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ELVIA
Mondial
Assistance
International
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Europäische
Reiseversicherung
AG - ERV -
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HanseMerkur
Reiseversicherung
AG
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Verspätete
Rückkehr
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§ 1 Welche zusätzlichen Leistungen bietet ELVIA bei Reiseabbruch?
1. Organisation der Rückreise
Die Assistance organisiert auf Wunsch die Rückreise, wenn die versicherte Person die Reise aus einem der in § 2 AVB RR genannten Gründe nicht planmäßig beenden kann. Die Einschränkungen aus § 3 AVB RR gelten entsprechend.
2. Kostenerstattung
ELVIA erstattet bei nicht planmäßiger Beendigung oder Unterbrechung
der Reise aus einem der in § 2 AVB RR genannten Gründe und soweit keine Einschränkung vorliegt (§ 3 AVB RR) die nachstehend genannten Kosten:
a) die nachweislich entstandenen zusätzlichen Rückreisekosten nach Art und Qualität der gebuchten und versicherten Reise, sofern An und Abreise mitgebucht und versichert sind;
c) die zusätzlichen Kosten der Unterkunft der versicherten Person nach
Art und Klasse der gebuchten und versicherten Leistung, wenn für die versicherte Person die planmäßige Beendigung der Reise nicht zumutbar ist, weil eine mitreisende Risikoperson wegen schwerer Unfallverletzung oder unerwarteter schwerer Erkrankung nicht transportfähig ist und über den gebuchten Rückreisetermin hinaus in stationärer Behandlung bleiben muss;
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§ 5 Verspätungsschutz während der Rückreise
1. Die ERV erstattet
a) die Mehrkosten der Rückreise entsprechend der ursprünglich gebuchten Art und Qualität bis zu € 1.500,– je Versicherungsfall, wenn die versicherte Person infolge der Verspätung eines öffentlichen Verkehrsmittels um mindestens zwei Stunden (hierbei wird auf die verspätete Ankunft am Zielort abgestellt) ein Anschlussverkehrsmittel versäumt und deshalb die Rückreise verspätet fortsetzen muss;
b) die nachgewiesenen Kosten für notwendige und angemessene Aufwendungen (Verpflegung und Unterkunft) bis zu € 150,– je Versicherungsfall, wenn die Rückreise der versicherten Person sich wegen einer Verspätung eines öffentlichen Verkehrsmittels um mindestens zwei Stunden verzögert.
2. Voraussetzung ist, dass das Anschlussverkehrsmittel mitversichert wurde.
§ 6 Verlängerter Aufenthalt
1. Wird die versicherte Person oder eine mitreisende Risikoperson aufgrund schwerer Unfallverletzung oder unerwarteter schwerer Erkrankung während der versicherten Reise reiseunfähig und kann sie deshalb die versicherte Reise nicht planmäßig beenden, erstattet die ERV je Versicherungsfall die nachgewiesenen zusätzlichen Kosten, die der versicherten Person für die Unterkunft entstehen
a) bis zu € 1.500,–, sofern eine mitreisende Risikoperson sich in stationärer Behandlung befindet oder
b) bis zu € 750,–, sofern lediglich eine ambulante Behandlung der versicherten Person oder einer mitreisenden Risikoperson
erfolgt.
2. Voraussetzung hierfür ist, dass die Unterkunft mitgebucht und mitversichert wurde. Bei Erstattung der Kosten wird auf die ursprünglich gebuchte Qualität abgestellt. Nicht erstattet werden die Kosten für den stationären Aufenthalt.
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Die HanseMerkur leistet bei einem versicherten Ereignis gemäß § 1, unter Abzug des Selbstbehaltes gemäß § 5, eine Entschädigung bei den folgenden Schadenarten.
Von dem erstattungsfähigen Betrag werden die evtl. vom Reiseveranstalter, Vermieter oder sonstigen Leistungsträgern (Dritte) zurückgezahlten Beträge, die über den Selbstbehalt hinausgehen, in Abzug gebracht.
4. Verspätete Rückkehr von der Reise
a) für die nachweislich entstandenen zusätzlichen Rückreisekosten (nicht jedoch Überführungskosten im Todesfall) und die hierdurch unmittelbar verursachten sonstigen Mehrkosten, z. B. Übernachtungs- und Verpflegungskosten (nicht jedoch Heilkosten), der versicherten Person. Bei Erstattung dieser Kosten wird auf die Qualität der gebuchten Reise abgestellt. Wenn abweichend von der gebuchten Reise die Rückreise mit einem Flugzeug erforderlich wird, werden nur die Kosten für einen Sitzplatz in der einfachsten Flugzeugklasse ersetzt. Ausgeschlossen sind jedoch sämtliche Ersatzansprüche von Beförderungsunternehmen wegen von der versicherten Person verursachtem, unplanmäßigem Abweichen von der geplanten Reiseroute (z. B. Notlandung).
b) als Ergänzung zu den versicherten Ereignissen gemäß § 1 Ziffer 1 und 2 sind auch Rückreise- Mehrkosten der versicherten Person, die aufgrund einer Verspätung von öffentlichen Verkehrsmitteln um mehr als 2 Stunden entstanden und dadurch zu einem Versäumnis eines Anschlussverkehrsmittels geführt haben, versichert. Voraussetzung hierfür ist, dass das versäumte Anschlussverkehrsmittel mitversichert ist (Verspätungsschutz).
c) für zusätzliche Kosten der versicherten Person für eine Unterkunft (nach Art und Klasse der gebuchten und versicherten Reiseleistung), wenn für die versicherte Person die planmäßige Beendigung der Reise nicht zumutbar ist, weil eine mitreisende Risikoperson wegen schwerer Unfallverletzung oder unerwarteter schwerer Erkrankung nicht transportfähig ist und über den gebuchten Rückreisetermin hinaus in stationärer Behandlung bleiben muss. Die zusätzlichen Kosten für eine Hotelunterbringung werden bis höchstens 2.500,- EUR und längstens für 10 Tage übernommen. Nicht versichert sind die Kosten für die Fahrt vom Hotel in das Krankenhaus bzw. vom Krankenhaus zum Hotel;
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Versicherer /
Kriterium
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ELVIA
Mondial
Assistance
International
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Europäische
Reiseversicherung
AG - ERV -
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HanseMerkur
Reiseversicherung
AG
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Unterbrechung/
Nachreise
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§ 1 Welche zusätzlichen Leistungen bietet ELVIA bei Reiseabbruch?
1. Organisation der Rückreise
Die Assistance organisiert auf Wunsch die Rückreise, wenn die versicherte Person die Reise aus einem der in § 2 AVB RR genannten Gründe nicht planmäßig beenden kann. Die Einschränkungen aus § 3 AVB RR gelten entsprechend.
2. Kostenerstattung
ELVIA erstattet bei nicht planmäßiger Beendigung oder Unterbrechung der Reise aus einem der in § 2 AVB RR genannten Gründe und soweit keine Einschränkung vorliegt (§ 3 AVB RR) die nachstehend genannten Kosten:
d) Kann die versicherte Person einer gebuchten Rundreise vorübergehend
nicht folgen, so erstattet ELVIA die Nachreisekosten zum Wiederanschluss an die Reisegruppe, höchstens jedoch den anteiligen Reisepreis der noch nicht genutzten weiteren Reiseleistung.
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§ 7 Unterbrochene Rundreise
Die ERV erstattet bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme die Nachreisekosten zum Wiederanschluss an die Reisegruppe, wenn die versicherte Person oder eine mitreisende Risikoperson der gebuchten Rundreise wegen eines versicherten Ereignisses vorübergehend nicht folgen kann. Erstattet werden die Nachreisekosten maximal bis zum Wert der noch nicht genutzten Reiseleistungen abzüglich der Rückreisekosten.
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§ 3 Schadenarten:
Die HanseMerkur leistet bei einem versicherten Ereignis gemäß § 1, unter Abzug des Selbstbehaltes gemäß § 5, eine Entschädigung bei den folgenden Schadenarten. Von dem erstattungsfähigen Betrag werden die evtl. vom Reiseveranstalter, Vermieter oder sonstigen Leistungsträgern (Dritte) zurückgezahlten Beträge, die über den Selbstbehalt hinausgehen, in Abzug gebracht.
3. Unterbrechung der Reise bei Eintritt eines versicherten Ereignisses gemäß § 1
a) für gebuchte und versicherte, jedoch von der versicherten Person aufgrund der notwendigen Reiseunterbrechung nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen;
b) sofern es sich um eine Rundreise oder Kreuzfahrt handelt, für notwendige Beförderungskosten, die die versicherte Person aufbringen muss, um von dem Ort, an dem die Reise unterbrochen werden musste, wieder zur Reisegruppe gelangen zu können, maximal jedoch nur bis zum Wert der noch nicht genutzten weiteren Reiseleistung. Ausgeschlossen sind jedoch sämtliche Ersatzansprüche von Beförderungsunternehmen wegen von der versicherten Person verursachtem, unplanmäßigem Abweichen von der geplanten Reiseroute (z. B. Notlandung);
c) Die Gesamtkosten bei Unterbrechung der Reise können nur bis zur Höhe der Kosten anerkannt werden, die bei einem vorzeitigen Abbruch der Reise angefallen wären.
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Versicherer /
Kriterium
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ELVIA
Mondial
Assistance
International
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Europäische
Reiseversicherung
AG - ERV -
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HanseMerkur
Reiseversicherung
AG
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Einreichungs-
frist
für Belege
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§ 9 Wann verliert die versicherte Person den Anspruch auf Versiche-rungsleistung durch Obliegenheitsverletzung und Verjährung?
3. Der Anspruch auf Versicherungsleistung verjährt in drei Jahren, gerechnet ab Ende des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist und die versicherte Person von den Umständen zur Geltendmachung des Anspruchs Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte Kenntnis erlangen müssen.
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Artikel 11 Verjährung
1. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren innerhalb von drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der versicherten Person bekannt war bzw. bekannt sein musste.
2. Hat die versicherte Person ihren Anspruch bei der ERV angezeigt, ist die Verjährung so lange gehemmt, bis der versicherten Person die Entscheidung der ERV zugegangen ist.
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§ 6 Allgemeine Einschränkungen des Versicherungsschutzes, Verwirkungsgründe, Klagefrist, Verjährung
6. Ansprüche aus diesem Versicherungsvertrag verjähren in 3 Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann. Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers bzw. der versicherten Person bei der HanseMerkur angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung der HanseMerkur dem Versicherungsnehmer bzw. der versicherten Person in Textform zugeht.
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