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Die Versicherungsbedingungen haben sich die letzten Jahre sehr angenähert. Vergleichen Sie dennoch die Details.
Versicherer /
Kriterium |
ELVIA
AGA
International
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Europäische
Reiseversicherung
AG - ERV - |
HanseMerkur
Reiseversicherung
AG
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Risikopersonen
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§ 2 Unter welchen Voraussetzungen erbringt AGA die Leistungen?
2. Risikopersonen sind neben der versicherten Person
a) die Angehörigen der versicherten Person. Dies sind der Ehegatte oder Lebenspartner, deren Kinder, Adoptiv- und Stiefkinder, Eltern, Adoptiv- und Stiefeltern, Geschwister, Großeltern, Enkel, Onkel und
Tanten, Nichten und Neffen, Schwiegereltern, Schwiegerkinder und
Schwäger der versicherten Person;
b) diejenigen, die nicht mitreisende minderjährige oder pflegebedürftige Angehörige betreuen;
c) diejenigen, die gemeinsam mit der versicherten Person eine Reise gebucht haben, und deren Angehörige. Haben mehr als fünf Personen gemeinsam eine Reise gebucht, gelten nur die jeweiligen Angehörigen und der Lebenspartner der versicherten Person und deren Betreuungsperson als Risikopersonen. |
§ 2 Stornierung der Reise
1. Die ERV erstattet die vertraglich geschuldeten Stornokosten bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme, sofern
a) die versicherte Person oder eine Risikoperson von einem der nachstehenden versicherten Ereignisse betroffen wird;
4. Risikopersonen sind
a) die Angehörigen der versicherten Person;
b) Betreuungspersonen;
c) die Mitreisenden sowie deren Angehörige und
Betreuungspersonen, sofern nicht mehr als vier
Personen und ggf. zwei weitere mitreisende minderjährige
Kinder die Reise gemeinsam gebucht haben.
Mitreisende Angehörige gelten immer als Risikopersonen.
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§ 1 Beschreibung des Versicherungsschutzes
Die HanseMerkur ist im Umfang von § 2 (Anzahl der Personen) und § 3 (Schadenarten) sowie unter Berücksichtigung der Einschränkungen des § 4 (Einschränkungen des Versicherungsschutzes) leistungspflichtig, wenn während der Dauer des Versicherungsschutzes eines der nachstehend genannten versicherten Ereignisse eingetreten ist:
1. Versicherungsschutz für versicherte Personen oder Risikopersonen:
4. Risikopersonen sind
a) versicherte Personen untereinander, die gemeinsam eine Reise gebucht und versichert haben;
b) die Angehörigen einer versicherten Person; hierzu zählen: Ehepartner oder Lebensgefährte einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder, Pflegekinder, Eltern, Adoptiveltern, Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern, Geschwister, Enkel, Schwiegereltern, Schwiegerkinder und Schwäger;
c) diejenigen Personen, die nicht mitreisende minderjährige oder pflegebedürftige Angehörige gemäß b) einer versicherten Person betreuen;
d) Tante, Onkel, Neffe, Nichte, sofern das versicherte Ereignis „Tod“ eingetreten ist;
e) Begleitpersonen bei Gruppenreisen, sofern der Versicherungsschutz gesondert vereinbart wurde. Bei Eintritt des Versicherungsfalles bei einer gesondert versicherten Begleitperson erstattet die HanseMerkur die Stornokosten für alle von einer Stornierung der Gruppenreise betroffenen versicherten Personen.
§ 2 Anzahl der Personen
Haben mehr als vier Personen (bei Familienprodukten fünf Personen) gemeinsam eine Reise gebucht und versichert, gelten nur die jeweiligen Angehörigen der versicherten Person gemäß § 1.Ziffer 4 b) und deren Betreuungspersonen als Risikopersonen, nicht mehr die versicherten Personen untereinander.
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Versicherer
Kriterium |
ELVIA
AGA
International
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Europäische
Reiseversicherung
AG - ERV - |
HanseMerkur
Reiseversicherung
AG
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Allgemeine
Rücktrittsgründe
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§ 2 Unter welchen Voraussetzungen erbringt AGA die Leistungen?
1. Versicherungsschutz besteht, wenn die planmäßige Durchführung der Reise nicht zumutbar ist, weil die versicherte Person selbst oder eine Risikoperson während der Dauer des Versicherungsschutzes von
einem der nachstehenden Ereignisse betroffen wird:
· Tod;
· schwere Unfallverletzung;
· unerwartete schwere Erkrankung;
· unerwarteter Termin zur Spende oder zum Empfang von Organen
und Geweben (Lebendspende) im Rahmen des Transplantationsgesetzes;
· Impfunverträglichkeit;
· Schwangerschaft, sofern der Reiseantritt infolge dessen nicht möglich
oder nicht zumutbar ist;
· die unerwartete Adoption eines minderjährigen Kindes;
· Schaden am Eigentum der versicherten Person durch Feuer, Explosion,
Sturm, Blitzschlag, Hochwasser, Erdbeben, Wasserrohrbruch oder vorsätzliche Straftat eines Dritten, sofern der materielle
Schaden erheblich ist oder sofern die Anwesenheit der versicherten Person zur Aufklärung erforderlich ist;
· Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund einer unerwarteten betriebsbedingten
Kündigung des Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber;
· unerwartete Aufnahme eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses
(sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15
Wochenstunden) oder unerwarteter Wechsel des Arbeitgebers unter Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses durch die versicherte Person oder eine mitreisende Risikoperson;
· Nichtversetzung eines Schülers, sofern die Reise vor Kenntnis hiervon gebucht wurde und die Durchführung der Reise nicht zumutbar oder unmöglich ist;
· Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung während der Schul-, Berufsschul- oder Hochschul-Ausbildung, sofern die Reise vor dem ursprünglichen Prüfungstermin gebucht war und der Termin der Wiederholungsprüfung unerwartet in die Zeit der versicherten Reise fällt. |
§ 2 Stornierung der Reise
1. Die ERV erstattet die vertraglich geschuldeten Stornokosten bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme, sofern
a) die versicherte Person oder eine Risikoperson von einem der nachstehenden versicherten Ereignisse betroffen wird;
b) bei Buchung der versicherten Reise mit Eintritt dieses Ereignisses nicht zu rechnen war;
c) die Stornierung aufgrund dieses Ereignisses erfolgte und
d) der versicherten Person die planmäßige Durchführung der Reise deshalb nicht zumutbar ist.
2. Versichertes Ereignis ist die unerwartete schwere Erkrankung. Als unerwartet gilt die Erkrankung, die nach Versicherungsabschluss erstmals auftritt. Verschlechterungen bereits bestehender Erkrankungen gelten dann als unerwartet, wenn in den letzten sechs
Monaten vor Versicherungsabschluss keine ärztliche Behandlung erfolgte; ausgenommen hiervon sind Kontrolluntersuchungen.
3. Versicherte Ereignisse sind außerdem
a) Tod;
b) schwere Unfallverletzung;
c) unerwarteter Termin zur Spende von Organen und Geweben (Lebendspende) im Rahmen des Transplantationsgesetzes;
d) Schwangerschaft;
e) Impfunverträglichkeit;
f) Bruch von Prothesen und Lockerung von implantierten Gelenken;
g) Schaden am Eigentum durch Feuer, Wasserrohrbruch, Elementarereignisse oder Straftat eines Dritten, sofern der Schaden erheblich oder die Anwesenheit der versicherten Person bzw. einer mitreisenden Risikoperson zur Schadensfeststellung erforderlich ist;
h) Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund einer unerwarteten betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber. Wahlweise anstelle der Stornokosten erstattet die ERV den Restreisepreis bis zur Höhe der zum Zeitpunkt des Eintritts des versicherten Ereignisses vertraglich geschuldeten Stornokosten. Das Wahlrecht ist unverzüglich bei Meldung des Versicherungsfalles gegenüber der ERV auszuüben;
i) Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses einschließlich Arbeitsplatzwechsel;
j) konjunkturbedingte Kurzarbeit, sofern die versicherte Person für einen Zeitraum von mindestens drei aufeinanderfolgenden Monaten von konjunkturbedingter Kurzarbeit betroffen wird und sich der regelmäßige monatliche Brutto-Vergütungsanspruch der versicherten Person aufgrund der Kurzarbeit um mindestens 35 % verringert;
k) Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung an einer Schule /Universität, sofern der Termin für die Wiederholungsprüfung unerwartet in die versicherte Reisezeit fällt oder innerhalb von 14 Tagen nach planmäßigem Reiseende stattfinden soll;
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§ 1 Beschreibung des Versicherungsschutzes
Die HanseMerkur ist im Umfang von § 2 (Anzahl der Personen) und § 3 (Schadenarten) sowie unter Berücksichtigung der Einschränkungen des § 4 (Einschränkungen des Versicherungsschutzes) leistungspflichtig, wenn während der Dauer des Versicherungsschutzes eines der nachstehend genannten versicherten Ereignisse eingetreten ist:
1. Versicherungsschutz für versicherte Personen oder Risikopersonen:
a) Unerwartete schwere Erkrankung;
b) Tod, schwerer Unfall, Schwangerschaft, Impfunverträglichkeit. Nicht versichert ist jedoch ein Impfversagen oder ein zu geringer Aufbau eines für das Reiseland vorgeschriebenen Antikörperwertes;
f) Erheblicher Schaden am Eigentum infolge von Feuer, Wasserrohrbruch, Elementarereignissen oder strafbaren Handlungen Dritter (z. B. Einbruchdiebstahl). Als erheblich gilt ein Schaden am Eigentum durch die vorgenannten Ereignisse, wenn die Schadenhöhe mindestens 2.500,- EUR beträgt;
3. Unerwartete schwere Erkrankung, schwerer Unfall oder Impfunverträglichkeit eines zur Reise angemeldeten Hundes. Nicht versichert ist jedoch ein Impfversagen oder ein zu geringer Aufbau eines für das Reiseland vorgeschriebenen Antikörperwertes.
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Versicherer /
Kriterium
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ELVIA
AGA
International
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Europäische
Reiseversicherung
AG - ERV -
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HanseMerkur
Reiseversicherung
AG
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Erweiterte
Rücktrittsgründe |
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Arbeitsplatz-
verlust
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§ 2 Unter welchen Voraussetzungen erbringt AGA die Leistungen?
1. Versicherungsschutz besteht, wenn die planmäßige Durchführung der
Reise nicht zumutbar ist, weil die versicherte Person selbst oder eine
Risikoperson während der Dauer des Versicherungsschutzes von
einem der nachstehenden Ereignisse betroffen wird:
- Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund einer unerwarteten betriebsbedingten
Kündigung des Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber;
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§ 2 Stornierung der Reise
1. Die ERV erstattet die vertraglich geschuldeten Stornokosten bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme, sofern
a) die versicherte Person oder eine Risikoperson von einem der nachstehenden versicherten Ereignisse betroffen wird;
b) bei Buchung der versicherten Reise mit Eintritt dieses Ereignisses nicht zu rechnen war;
c) die Stornierung aufgrund dieses Ereignisses erfolgte und
d) der versicherten Person die planmäßige Durchführung der Reise deshalb nicht zumutbar ist.
3. Versicherte Ereignisse sind außerdem
h) Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund einer unerwarteten betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber. Wahlweise anstelle der Stornokosten erstattet die ERV den Restreisepreis bis zur Höhe der zum Zeitpunkt des Eintritts des versicherten Ereignisses vertraglich geschuldeten Stornokosten. Das Wahlrecht ist unverzüglich bei Meldung des Versicherungsfalles gegenüber der ERV auszuüben;
i) Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses einschließlich Arbeitsplatzwechsel;
j) konjunkturbedingte Kurzarbeit, sofern die versicherte Person für einen Zeitraum von mindestens drei aufeinanderfolgenden Monaten von konjunkturbedingter Kurzarbeit betroffen wird und sich der regelmäßige monatliche Brutto-Vergütungsanspruch der versicherten Person aufgrund der Kurzarbeit um mindestens 35 % verringert;
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§ 1 Beschreibung des Versicherungsschutzes
Die HanseMerkur ist im Umfang von § 2 (Anzahl der Personen) und § 3 (Schadenarten) sowie unter Berücksichtigung der Einschränkungen des § 4 (Einschränkungen des Versicherungsschutzes) leistungspflichtig, wenn während der Dauer des Versicherungsschutzes eines der nachstehend genannten versicherten Ereignisse eingetreten ist:
2. Versicherungsschutz für versicherte Personen.
a) Verlust des Arbeitsplatzes mit anschließender bei der Bundesagentur für Arbeit gemeldeter Arbeitslosigkeit infolge einer unerwarteten betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber. Nicht versichert ist der Verlust von Aufträgen oder die Insolvenz bei Selbständigen; |
Versicherer /
Kriterium
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ELVIA
AGA
International
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Europäische
Reiseversicherung
AG - ERV -
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HanseMerkur
Reiseversicherung
AG
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Neuer
Arbeitsplatz
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§ 2 Unter welchen Voraussetzungen erbringt AGA die Leistungen?
1. Versicherungsschutz besteht, wenn die planmäßige Durchführung der
Reise nicht zumutbar ist, weil die versicherte Person selbst oder eine
Risikoperson während der Dauer des Versicherungsschutzes von
einem der nachstehenden Ereignisse betroffen wird:
- unerwartete Aufnahme eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses (sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden) oder unerwarteter Wechsel des Arbeitgebers unter
Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses durch die versicherte Person oder eine mitreisende Risikoperson;
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h) Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund einer unerwarteten betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber. Wahlweise anstelle der Stornokosten erstattet die ERV den Restreisepreis bis zur Höhe der zum Zeitpunkt des Eintritts des versicherten Ereignisses vertraglich geschuldeten Stornokosten. Das Wahlrecht ist unverzüglich bei Meldung des Versicherungsfalles gegenüber der ERV auszuüben;
i) Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses einschließlich Arbeitsplatzwechsel;
j) konjunkturbedingte Kurzarbeit, sofern die versicherte Person für einen Zeitraum von mindestens drei aufeinanderfolgenden Monaten von konjunkturbedingter Kurzarbeit betroffen wird und sich der regelmäßige monatliche Brutto-Vergütungsanspruch der versicherten Person aufgrund der Kurzarbeit um mindestens 35 % verringert;
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§ 1 Beschreibung des Versicherungsschutzes
Die HanseMerkur ist im Umfang von § 2 (Anzahl der Personen) und § 3 (Schadenarten) sowie unter Berücksichtigung der Einschränkungen des § 4 (Einschränkungen des Versicherungsschutzes) leistungspflichtig, wenn während der Dauer des Versicherungsschutzes eines der nachstehend genannten versicherten Ereignisse eingetreten ist:
2. Versicherungsschutz für versicherte Personen.
b) Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder einer Tätigkeit mit Mehraufwandsentschädigung (1-EURJob) aus der Arbeitslosigkeit heraus, sofern die versicherte Person bei der Reisebuchung bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos gemeldet war. Nicht versichert ist die Aufnahme von Praktika, betrieblichen Maßnahmen oder Schulungsmaßnahmen jeglicher Art sowie die Arbeitsaufnahme eines Schülers oder Studenten während oder nach der Schul- oder Studienzeit;
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Versicherer /
Kriterium
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ELVIA
AGA
International
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Europäische
Reiseversicherung
AG - ERV -
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HanseMerkur
Reiseversicherung
AG
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Arbeitsplatz-
wechsel
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§ 2 Unter welchen Voraussetzungen erbringt AGA die Leistungen?
1. Versicherungsschutz besteht, wenn die planmäßige Durchführung der
Reise nicht zumutbar ist, weil die versicherte Person selbst oder eine
Risikoperson während der Dauer des Versicherungsschutzes von
einem der nachstehenden Ereignisse betroffen wird:
- unerwartete Aufnahme eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses (sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden) oder unerwarteter Wechsel des Arbeitgebers unter
Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses durch die versicherte Person oder eine mitreisende Risikoperson;
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§ 2 Stornierung der Reise
1. Die ERV erstattet die vertraglich geschuldeten Stornokosten bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme, sofern
a) die versicherte Person oder eine Risikoperson von einem der nachstehenden versicherten Ereignisse betroffen wird,
b) bei Buchung der versicherten Reise mit Eintritt dieses Ereignisses nicht zu rechnen war,
c) die Stornierung aufgrund dieses Ereignisses erfolgte und
d) der versicherten Person die planmäßige Durchführung der
Reise deshalb nicht zumutbar ist.
2. Versicherte Ereignisse sind
i) Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses einschließlich Arbeitsplatzwechsel;
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§ 1 Beschreibung des Versicherungsschutzes
Die HanseMerkur ist im Umfang von § 2 (Anzahl der Personen) und § 3 (Schadenarten) sowie unter Berücksichtigung der Einschränkungen des § 4 (Einschränkungen des Versicherungsschutzes) leistungspflichtig, wenn während der Dauer des Versicherungsschutzes eines der nachstehend genannten versicherten Ereignisse eingetreten ist:
2. Versicherungsschutz für versicherte Personen.
c) Arbeitsplatzwechsel, vorausgesetzt, die versicherte Reise wurde vor Kenntnis des Arbeitsplatzwechsels gebucht und die versicherte Reisezeit fällt in die Probezeit der neuen beruflichen Tätigkeit, maximal jedoch in die ersten 6 Monate der neuen beruflichen Tätigkeit;
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Versicherer /
Kriterium
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ELVIA
AGA
International
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Europäische
Reiseversicherung
AG - ERV -
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HanseMerkur
Reiseversicherung
AG
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Wiederholung
einer Prüfung
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§ 2 Unter welchen Voraussetzungen erbringt AGA die Leistungen?
1. Versicherungsschutz besteht, wenn die planmäßige Durchführung der
Reise nicht zumutbar ist, weil die versicherte Person selbst oder eine
Risikoperson während der Dauer des Versicherungsschutzes von
einem der nachstehenden Ereignisse betroffen wird:
- Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung während der Schul-, Berufsschul- oder Hochschul-Ausbildung, sofern die Reise vor dem ursprünglichen Prüfungstermin gebucht war und der Termin der Wiederholungsprüfung unerwartet in die Zeit der versicherten Reise fällt.
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§ 2 Stornierung der Reise
1. Die ERV erstattet die vertraglich geschuldeten Stornokosten bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme, sofern
a) die versicherte Person oder eine Risikoperson von einem der nachstehenden versicherten Ereignisse betroffen wird;
b) bei Buchung der versicherten Reise mit Eintritt dieses Ereignisses nicht zu rechnen war;
c) die Stornierung aufgrund dieses Ereignisses erfolgte und
d) der versicherten Person die planmäßige Durchführung der Reise deshalb nicht zumutbar ist.
2. Versichertes Ereignis ist die unerwartete schwere Erkrankung. Als unerwartet gilt die Erkrankung, die nach Versicherungsabschluss erstmals auftritt. Verschlechterungen bereits bestehender Erkrankungen gelten dann als unerwartet, wenn in den letzten sechs
Monaten vor Versicherungsabschluss keine ärztliche Behandlung erfolgte; ausgenommen hiervon sind Kontrolluntersuchungen.
3. Versicherte Ereignisse sind außerdem
k) Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung an einer Schule /Universität, sofern der Termin für die Wiederholungsprüfung unerwartet in die versicherte Reisezeit fällt oder innerhalb von 14 Tagen nach planmäßigem Reiseende stattfinden soll;
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§ 1 Beschreibung des Versicherungsschutzes
Die HanseMerkur ist im Umfang von § 2 (Anzahl der Personen) und § 3 (Schadenarten) sowie unter Berücksichtigung der Einschränkungen des § 4 (Einschränkungen des Versicherungsschutzes) leistungspflichtig, wenn während der Dauer des Versicherungsschutzes eines der nachstehend genannten versicherten Ereignisse eingetreten ist:
2. Versicherungsschutz für versicherte Personen :
d) Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungen an einer Schule, Universität/Fachhochschule oder an einem College, die wiederholt werden müssen, um eine zeitliche Verlängerung des Schulbesuchs/Studiums zu vermeiden oder den Schul-/Studienabschluss zu erreichen. Voraussetzung ist, dass die versicherte Reise vor dem Termin der nicht bestandenen Prüfung gebucht wurde und der Termin für die Wiederholungsprüfung unerwartet in die versicherte Reisezeit oder bis zu 14 Tage nach Beendigung der Reise fällt;
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Versicherer /
Kriterium
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ELVIA
AGA
International
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Europäische
Reiseversicherung
AG - ERV -
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HanseMerkur
Reiseversicherung
AG
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Bruch einer
Prothese
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keine Bedingungsaussage |
§ 2 Stornierung der Reise
1. Die ERV erstattet die vertraglich geschuldeten Stornokosten bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme, sofern
a) die versicherte Person oder eine Risikoperson von einem der nachstehenden versicherten Ereignisse betroffen wird;
b) bei Buchung der versicherten Reise mit Eintritt dieses Ereignisses nicht zu rechnen war;
c) die Stornierung aufgrund dieses Ereignisses erfolgte und
d) der versicherten Person die planmäßige Durchführung der Reise deshalb nicht zumutbar ist.
2. Versichertes Ereignis ist die unerwartete schwere Erkrankung. Als unerwartet gilt die Erkrankung, die nach Versicherungsabschluss erstmals auftritt. Verschlechterungen bereits bestehender Erkrankungen gelten dann als unerwartet, wenn in den letzten sechs
Monaten vor Versicherungsabschluss keine ärztliche Behandlung erfolgte; ausgenommen hiervon sind Kontrolluntersuchungen.
3. Versicherte Ereignisse sind außerdem
f) Bruch von Prothesen und Lockerung von implantierten Gelenken; |
§ 1 Beschreibung des Versicherungsschutzes
Die HanseMerkur ist im Umfang von § 2 (Anzahl der Personen) und § 3 (Schadenarten) sowie unter Berücksichtigung der Einschränkungen des § 4 (Einschränkungen des Versicherungsschutzes) leistungspflichtig, wenn während der Dauer des Versicherungsschutzes eines der nachstehend genannten versicherten Ereignisse eingetreten ist:
1. Versicherungsschutz für versicherte Personen oder Risikopersonen:
c) Bruch von Prothesen.
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Versicherer /
Kriterium
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ELVIA
AGA
International
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Europäische
Reiseversicherung
AG - ERV -
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HanseMerkur
Reiseversicherung
AG
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Verspäteter
Antritt
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§ 1 Was ist bei Nichtantritt der Reise und bei verspätetem Reiseantritt versichert?
3. Bei verspätetem Reiseantritt aus einem der unter § 2 genannten Gründe erstattet AGA die nachweislich entstandenen Mehrkosten der Anreise nach Art und Qualität der ursprünglich gebuchten und versicherten Anreise sowie den anteiligen Reisepreis nicht genutzter Reiseleistungen vor Ort. Die Erstattung erfolgt bis zur Höhe der geschuldeten Stornokosten, die bei unverzüglicher Stornierung der Reise angefallen wären.
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§ 4 Verspäteter Reiseantritt
1. Die ERV erstattet bei verspätetem Reiseantritt
a) die nachgewiesenen Mehrkosten der Hinreise entsprechend der ursprünglich gebuchten Art und Qualität;
b) die nicht genutzten Reiseleistungen abzüglich der Hinreisekosten.
2. Voraussetzung hierfür ist, dass die versicherte Person im Fall der Reisestornierung gemäß § 2 Anspruch auf Versicherungsleistung gehabt hätte.
3. Die Erstattung gemäß Nr. 1 a) und b) erfolgt insgesamt bis zur Höhe der Stornokosten, die bei unverzüglicher Stornierung der Reise angefallen wären, maximal jedoch bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.
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§ 3 Schadenarten
Die HanseMerkur leistet, unter Abzug des vereinbarten Selbstbehaltes, eine Entschädigung bei den folgenden
Schadenarten:
2. Der Versicherungsschutz endet mit Antritt der Reise. Bei verspätetem Antritt der Reise (Verspätungsschutz) werden die Hinreise-Mehrkosten aus den unter § 1 genannten Gründen oder, wenn die versicherte Person infolge der Verspätung eines öffentlichen Verkehrsmittels um mindestens zwei Stunden ein Anschlussverkehrsmittel versäumt und deshalb die versicherte Reise verspätet fortsetzen muss, ersetzt. Voraussetzung hierfür ist, dass das Anschlussverkehrsmittel mitversichert ist.
Die Hinreise-Mehrkosten werden bis maximal zur Höhe der Stornokosten, die bei Nichtantritt/ Stornierung der Reise bzw. bei der Nichtbenutzung/ Stornierung des Mietobjektes angefallen wären, und entsprechend der ursprünglich gebuchten Art und Qualität, erstattet.
Öffentliche Verkehrsmittel im Sinne dieser Bedingungen sind alle Land- oder Wasserfahrzeuge, die im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) zugelassen sind, sowie innerdeutsche Zubringerflüge.
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Versicherer /
Kriterium
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ELVIA
AGA
International
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Europäische
Reiseversicherung
AG - ERV -
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HanseMerkur
Reiseversicherung
AG
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Vorzeitiger
Abbruch
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§ 1 Welche zusätzlichen Leistungen bietet AGA bei Reiseabbruch?
1. Organisation der Rückreise
Die Assistance organisiert auf Wunsch die Rückreise, wenn die versicherte Person die Reise aus einem der in § 2 AVB RR genannten Gründe nicht planmäßig beenden kann. Die Einschränkungen
aus § 3 AVB RR gelten entsprechend
2. Kostenerstattung
AGA erstattet bei nicht planmäßiger Beendigung oder Unterbrechung
der Reise aus einem der in § 2 AVB RR genannten Gründe und soweit keine Einschränkung vorliegt (§ 3 AVB RR) die nachstehend genannten Kosten:
a) die nachweislich entstandenen zusätzlichen Rückreisekosten nach
Art und Qualität der gebuchten und versicherten Reise, sofern Anund
Abreise mitgebucht und versichert sind;
b) den anteiligen Reisepreis der gebuchten und nicht genutzten versicherten
Reiseleistung vor Ort;
c) die zusätzlichen Kosten der Unterkunft der versicherten Person
nach Art und Klasse der gebuchten und versicherten Leistung,
wenn aufgrund einer schweren Unfallerkrankung oder unerwarteten
schweren Erkrankung die Reise nicht planmäßig beendet werden
kann, weil eine mitreisende Risikoperson sich in stationärer
oder ambulanter Behandlung befindet oder weil die versicherte
Person sich in ambulanter Behandlung befindet; Voraussetzung ist,
dass die Unterkunft mitgebucht und mitversichert wurde. Die Erstattung
ist auf € 80,- / Tag für eine Woche beschränkt. Die Kosten für
den stationären Aufenthalt werden nicht erstattet (verlängerter Aufenthalt).
d) Kann die versicherte Person einer gebuchten Rundreise vorübergehend
nicht folgen, so erstattet AGA die Nachreisekosten zum
Wiederanschluss an die Reisegruppe, höchstens jedoch den anteiligen
Reisepreis der noch nicht genutzten weiteren Reiseleistung.
3. Wird die Reise nicht planmäßig beendet oder unterbrochen, so hat die
versicherte Person unverzüglich Kontakt zur Assistance aufzunehmen.
Die versicherte Person hat zur Aufklärung beizutragen und nachzuweisen,
dass die planmäßige Durchführung der Reise nicht möglich oder
nicht zumutbar war.
4. Die Obliegenheiten des § 4 AVB RR gelten entsprechend. Zusätzliche
Rück- oder Nachreisekosten sowie nicht genutzte Reiseleistungen sind
durch Originalbelege nachzuweisen. |
§ 3 Abbruch der Reise / außerplanmäßige Beendigung
Kann die versicherte Reise wegen eines versicherten Ereignisses nicht planmäßig beendet werden, erstattet die ERV die zusätzlichen Kosten der Rückreise entsprechend der ursprünglich gebuchten Art und Qualität, sofern die Rückreise mitgebucht und mitversichert worden ist.
§ 4 Nicht genutzte Reiseleistungen
Die ERV erstattet bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme den anteiligen Reisepreis für nicht genutzte Reiseleistungen abzüglich der Rückreisekosten, sofern die Reise wegen eines versicherten Ereignisses vorzeitig abgebrochen wird;
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§ 3 Schadenarten:
Die HanseMerkur leistet bei einem versicherten Ereignis gemäß § 1, unter Abzug des Selbstbehaltes gemäß § 5, eine Entschädigung bei den folgenden Schadenarten. Von dem erstattungsfähigen Betrag werden die evtl. vom Reiseveranstalter, Vermieter oder sonstigen Leistungsträgern (Dritte) zurückgezahlten Beträge, die über den Selbstbehalt hinausgehen, in Abzug gebracht.
2. Vorzeitiger Abbruch der Reise
a) für die nachweislich entstandenen zusätzlichen Rückreisekosten (nicht jedoch Überführungskosten im Todesfall) und die hierdurch unmittelbar verursachten sonstigen Mehrkosten, z. B. Übernachtungs- und Verpflegungskosten (nicht jedoch Heilkosten), der versicherten Person. Bei Erstattung dieser Kosten wird auf die Qualität der gebuchten Reise abgestellt. Wenn abweichend von der gebuchten Reise die Rückreise mit einem Flugzeug erforderlich wird, werden nur die Kosten für einen Sitzplatz in der einfachsten Flugzeugklasse ersetzt. Ausgeschlossen sind jedoch sämtliche Ersatzansprüche von Beförderungsunternehmen wegen von der versicherten Person verursachtem, unplanmäßigem Abweichen von der geplanten Reiseroute (z. B. Notlandung);
b) innerhalb der ersten Hälfte der gebuchten und versicherten Reise, maximal jedoch in den ersten 8 Reisetagen, in Höhe des versicherten Reisepreises. An- und Abreisetag werden jeweils als volle Reisetage mitgerechnet;
c) ab der zweiten Hälfte der gebuchten und versicherten Reise, spätestens ab dem 9 Reisetag, für gebuchte und versicherte, jedoch von der versicherten Person aufgrund des Abbruches der Reise nicht mehr in Anspruch genommene Reiseleistungen. An- und Abreisetag werden jeweils als volle Reisetage mitgerechnet;
d) keine Erstattung nach b) und c) wird vorgenommen, wenn es sich bei der nicht in Anspruch genommenen Reiseleistung um eine reine Flugleistung handelt.
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Versicherer /
Kriterium
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ELVIA
AGA
International
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Europäische
Reiseversicherung
AG - ERV -
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HanseMerkur
Reiseversicherung
AG
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Verspätete
Rückkehr
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§ 1 Welche zusätzlichen Leistungen bietet AGA bei Reiseabbruch?
c) die zusätzlichen Kosten der Unterkunft der versicherten Person nach Art und Klasse der gebuchten und versicherten Leistung, wenn aufgrund einer schweren Unfallerkrankung oder unerwarteten
schweren Erkrankung die Reise nicht planmäßig beendet werden kann, weil eine mitreisende Risikoperson sich in stationärer oder ambulanter Behandlung befindet oder weil die versicherte Person sich in ambulanter Behandlung befindet; Voraussetzung ist, dass die Unterkunft mitgebucht und mitversichert wurde. Die Erstattung ist auf € 80,- / Tag für eine Woche beschränkt. Die Kosten für den stationären Aufenthalt werden nicht erstattet (verlängerter Aufenthalt). |
§ 5 Verspätungsschutz während der Hinreise
1. Die ERV erstattet
a) die Mehrkosten der Hinreise entsprechend der ursprünglich gebuchten Art und Qualität bis zu € 1.500,– je Versicherungsfall, wenn die versicherte Person infolge der Verspätung eines öffentlichen Verkehrsmittels um mindestens zwei Stunden (hierbei wird auf die verspätete Ankunft am Zielort abgestellt) ein Anschlussverkehrsmittel versäumt und deshalb die Hinreise verspätet fortsetzen muss;
b) die nachgewiesenen Kosten für notwendige und angemessene Aufwendungen (Verpflegung und Unterkunft) bis zu € 150,– je Versicherungsfall, wenn die Hinreise der versicherten Person sich wegen einer Verspätung eines öffentlichen Verkehrsmittels
um mindestens zwei Stunden verzögert.
2. Voraussetzung ist, dass das Anschlussverkehrsmittel mitversichert wurde.
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Die HanseMerkur leistet bei einem versicherten Ereignis gemäß § 1, unter Abzug des Selbstbehaltes gemäß § 5, eine Entschädigung bei den folgenden Schadenarten.
Von dem erstattungsfähigen Betrag werden die evtl. vom Reiseveranstalter, Vermieter oder sonstigen Leistungsträgern (Dritte) zurückgezahlten Beträge, die über den Selbstbehalt hinausgehen, in Abzug gebracht.
4. Verspätete Rückkehr von der Reise
a) für die nachweislich entstandenen zusätzlichen Rückreisekosten (nicht jedoch Überführungskosten im Todesfall) und die hierdurch unmittelbar verursachten sonstigen Mehrkosten, z. B. Übernachtungs- und Verpflegungskosten (nicht jedoch Heilkosten), der versicherten Person. Bei Erstattung dieser Kosten wird auf die Qualität der gebuchten Reise abgestellt. Wenn abweichend von der gebuchten Reise die Rückreise mit einem Flugzeug erforderlich wird, werden nur die Kosten für einen Sitzplatz in der einfachsten Flugzeugklasse ersetzt. Ausgeschlossen sind jedoch sämtliche Ersatzansprüche von Beförderungsunternehmen wegen von der versicherten Person verursachtem, unplanmäßigem Abweichen von der geplanten Reiseroute (z. B. Notlandung).
b) als Ergänzung zu den versicherten Ereignissen gemäß § 1 Ziffer 1 und 2 sind auch Rückreise- Mehrkosten der versicherten Person, die aufgrund einer Verspätung von öffentlichen Verkehrsmitteln um mehr als 2 Stunden entstanden und dadurch zu einem Versäumnis eines Anschlussverkehrsmittels geführt haben, versichert. Voraussetzung hierfür ist, dass das versäumte Anschlussverkehrsmittel mitversichert ist (Verspätungsschutz).
c) für zusätzliche Kosten der versicherten Person für eine Unterkunft (nach Art und Klasse der gebuchten und versicherten Reiseleistung), wenn für die versicherte Person die planmäßige Beendigung der Reise nicht zumutbar ist, weil eine mitreisende Risikoperson wegen schwerer Unfallverletzung oder unerwarteter schwerer Erkrankung nicht transportfähig ist und über den gebuchten Rückreisetermin hinaus in stationärer Behandlung bleiben muss. Die zusätzlichen Kosten für eine Hotelunterbringung werden bis höchstens 2.500,- EUR und längstens für 10 Tage übernommen. Nicht versichert sind die Kosten für die Fahrt vom Hotel in das Krankenhaus bzw. vom Krankenhaus zum Hotel;
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