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§ 1 Versicherungsschutz/Versicherte Personen
1. Die Union Reiseversicherung ist im Umfang von § 2 (Versicherungsumfang) leistungspflichtig, wenn die planmäßige Durchführung der Reise nicht zumutbar ist, weil die versicherte Person selbst oder eine Risikoperson während der Dauer des Versicherungsschutzes von einem der nachstehenden Ereignisse betroffen wird:
2. Risikopersonen sind
a) die Angehörigen der versicherten Person, definiert als Ehepartner /eingetragene Lebenspartnerschaft, Kinder, Eltern, Großeltern, Enkel, Schwiegereltern, Schwiegersöhne und -tochter, Schwager und Schwägerin, Geschwister, Adoptivkinder / -Eltern, Pflegekinder / -eltern, Stiefkinder / -eltern, Stiefgeschwister, Onkel, Tanten, Neffen und Nichten;
b) die/der in häuslicher Gemeinschaft wohnende Lebensgefährtin/e der versicherten Person oder einer der versicherten mitreisenden Personen;
c) diejenigen, die nicht mitreisende minderjährige oder pflegebedürftige Angehörige betreuen;
d) diejenigen, die gemeinsam mit der versicherten Person eine Reise gebucht haben, und deren Angehörige (definiert in 2 a).
Haben mehr als vier Personen gemeinsam eine Reise gebucht, gelten nur die jeweiligen Angehörigen und die/der in häuslicher Gemeinschaft wohnende Lebensgefährtin/e der versicherten Person und deren Betreuungsperson als Risikopersonen.
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