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Ist bei einem Versicherten eine Eiweißallergie bekannt, so ist daraus nicht zu entnehmen, daß die Impfunverträglichkeit voraussehbar ist.
Für die Relevanz der Impfunverträglichkeit zum Reiseantritt sind sowohl amtlich vorgeschriebene Impfungen wie auch Impfempfehlungen des Tropeninstituts von Bedeutung. Es kann einem Reisenden nicht zugemutet werden, ohne einen empfohlenen vorsorglichen Impfschutz sich einer erhöhten Infektionsgefahr in einem fremden Land auszusetzen.
Entscheidend für die Frage der Eintrittspflicht der Reise-Rücktrittskosten-Versicherung ist die Frage, ob die Impfunverträglichkeit dem Versicherten bei Abschluß des Versicherungsvertrages bekannt oder für den Versicherten voraussehbar war.
Sachverhalt:
Bei der Versicherten bestand vor Buchung der Reise und Abschluß der Versicherung eine Eiweißallergie. Dies war der Versicherten auch bekannt.
Dennoch wurde gebucht. Mit Rücksicht auf eine Impfempfehlung des Tropeninstitutes wurde storniert. Das Gericht hielt der Versicherten zugute, daß sie aus der Kenntnis der bestehenden Eiweißallergie nicht auf ihre Impfunverträglichkeit schließen mußte. Der Klage wurde daher stattgegeben. Aktenzeichen: 5 C 479/99 Urteil vom: 11.01.2000 Gericht: AG München
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