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Reiserücktrittsversicherung - GerichtsurteileTerroranschlägen in den USA vom 11.09.01 |
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Terroranschlägen in den USA vom 11.09.01 |
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Eine unerwartete schwere Erkrankung kann bei der Reiserücktrittsversicherung nur angenommen werden, wenn aus dem Zustand des Wohlbefindens heraus Krankheitssymptome auftreten, die der gebuchten Reise zwingend und in einem solchen Grad entgegenstehen, dass der Antritt der Reise objektiv nicht zumutbar und deshalb objektiv unmöglich ist.
Ängste des Versicherten, die auf den Terroranschlägen in den USA vom 11.09.01 beruhen, können keinen Anspruch auf Begleichung von Stornokosten begründen, da es sich um eine tragische Realisierung eines von jedermann zu tragenden Lebensrisikos handelt. Eine weitere Gefährdung des Flugverkehrs, über das allgemeine Lebensrisiko hinaus war aufgrund der Terroranschläge in den USA per Flugzeug nicht anzunehmen. Von dem Versicherten kann unter Aufbietung aller Willenskräfte verlangt werden, die Ängste unter Beachtung der objektiven Umstände zu überwinden.
Teilt der Behandlungsbericht des Arztes lediglich mit, dass der Patient sich aufgrund seines Zustandes "selbst für flugunfähig" hält, liegt darin gerade keine Feststellung der Reiseunfähigkeit durch den Arzt.
Unter den gegebenen Umständen kann es der Solidargemeinschaft der Versicherten nicht zugemutet werden, die Stornokosten für den Reiserücktritt zu tragen.
Sachverhalt:
Die Versicherten hatten für das Datum 15.09.01 eine Flugreise nach Kanada gebucht. Nachdem in der Folge des 11.09.01 der Abflug zunächst auf den Folgetag verschoben worden war, traten die Versicherten die Reise schließlich nicht an. Sie beriefen sich darauf, die Versicherte habe in der Folge der mehrfachen Verschiebung der Abflugzeiten einen "Nervenzusammenbruch" erlitten. Der Hausarzt attestierte eine akute Belastungsreaktion und bestätigte, dass sich die Patientin selbst für flugunfähig hielt.
Das Gericht sah es nicht als erwiesen an, dass die Reise aus Anlass einer unerwarteten schweren Erkrankung abgesagt worden war. Die Stornokosten bei einem Reiserücktritt wegen der Ängste in der Folge des 11.09.01 können nicht der Solidargemeinschaft der Versicherten aufgebürdet werden. Aktenzeichen: 115 C 1158/02 Urteil vom: 12.07.2002 Gericht: AG Dresden
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Die Veröffentlichung des Urteils zur Reiserücktrittsversicherung erhebt keinerlei Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl die Daten mit größter Sorgfalt zusammengestellt wurden, sind Fehler nie ganz auszuschließen. Wir übernehmen daher keinerlei Gewähr für die Korrektheit der Angaben.
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Urteil zur Reiserücktrittsversicherung - ohne Gewähr -
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