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§ 4 Verspäteter Reiseantritt
1. Die ERV erstattet die nachgewiesenen Mehrkosten der Hinreise bis zur Höhe der Stornokosten, die bei unverzüglicher Stornierung der Reise angefallen wären, maximal bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.
2. Voraussetzung hierfür ist, dass die versicherte Person im Fall der Reisestornierung gemäß § 2 Anspruch auf Versicherungsleistung gehabt hätte. Bei der Erstattung wird auf die ursprünglich gebuchte Art und Qualität der Hinreise abgestellt.
§ 5 Verspätungsschutz während der Hinreise
1. Die ERV erstattet
a) die Mehrkosten der Hinreise entsprechend der ursprünglich gebuchten Art und Qualität bis zu € 1.500,– je Versicherungsfall, wenn die versicherte Person infolge der Verspätung eines öffentlichen Verkehrsmittels um mindestens zwei Stunden (hierbei wird auf die verspätete Ankunft am Zielort abgestellt) ein Anschlussverkehrsmittel versäumt und deshalb die Hinreise verspätet fortsetzen muss;
b) die nachgewiesenen Kosten für notwendige und angemessene Aufwendungen (Verpflegung und Unterkunft) bis zu € 150,– je Versicherungsfall, wenn die Hinreise der versicherten Person sich wegen einer Verspätung eines öffentlichen Verkehrsmittels um mindestens zwei Stunden verzögert. 2. Voraussetzung ist, dass das Anschlussverkehrsmittel mitversichert wurde.
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