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§ 3 Schadenarten
Die HanseMerkur leistet, unter Abzug des vereinbarten Selbstbehaltes, eine Entschädigung bei den folgenden Schadenarten:
2. Der Versicherungsschutz endet mit Antritt der Reise.
Bei verspätetem Antritt der Reise (Verspätungsschutz) werden die Hinreise-Mehrkosten aus den unter § 1 genannten Gründen oder, wenn die versicherte Person infolge der Verspätung eines öffentlichen Verkehrsmittels um mindestens zwei Stunden ein Anschlussverkehrsmittel versäumt und deshalb die versicherte Reise verspätet fortsetzen muss, ersetzt. Voraussetzung hierfür ist, dass das Anschlussverkehrsmittel mitversichert ist. Die Hinreise-Mehrkosten werden bis maximal zur Höhe der Stornokosten, die bei Nichtantritt/ Stornierung der Reise bzw. bei der Nichtbenutzung/ Stornierung des Mietobjektes angefallen wären, und entsprechend der ursprünglich gebuchten Art und Qualität, erstattet. Öffentliche Verkehrsmittel im Sinne dieser Bedingungen sind alle Land- oder Wasserfahrzeuge, die im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) zugelassen sind, sowie innerdeutsche Zubringerflüge.
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