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§ 2 Versicherungsumfang
Die Union Reiseversicherung leistet, ggf. unter Berücksichtigung eines Selbstbehaltes gem. § 5, Entschädigung bei folgenden Schadenarten:
2. Bei verspätetem Antritt der Reise werden die nachweislich entstandenen Mehrkosten nach Art und Qualität der ursprünglich gebuchten Anreise sowie der anteilige Reisepreis nicht genutzter Reiseleistungen vor Ort erstattet, wenn die versicherte Reise aus einem der in § 1 Ziffer 1 genannten Gründe oder wegen einer Verspätung von öffentlichen Verkehrsmitteln verspätet angetreten wird. Erstattet werden die Mehrkosten bis zur Höhe der Stornokosten, die bei Nichtantritt der Reise angefallen wären.
Öffentliche Verkehrsmittel im Sinne dieser Bedingungen sind alle Land- oder Wasserfahrzeuge, die im öffentlichen Personennahverkehr (OPNV) zugelassen sind, sowie innerdeutsche Zubringerflüge. 3. Entstehende Umbuchungsgebühren sind wahlweise anstelle und bis zur Höhe der ansonsten anfallenden Stornokosten versichert, sofern die Umbuchung bis spätestens 42 Tage vor Reiseantritt vorgenommen wurde.
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